Satzung
Gießener-Fünfziger-Vereinigungen
Damen 1968/2018

Gegründet am 15.11.2017
§ 1 Gründung, Name, Sitz
1.1 Die Vereinigung hat sich auf Einladung der Gesamtfünfziger am 15. November 2017 in Gießen gegründet.
1.2 Die Vereinigung nennt sich Fünfziger-Vereinigung Damen 68/18 “Generation 68“, nachfolgend DV 68/18 genannt.
1.3 Der Sitz der DV 68/18 ist Gießen.

 

 

§ 2 Zweck der Fünfziger-Vereinigung Damen 68/18
2.1 Die DV 68/18 ist eine selbständige Vereinigung im Rahmen der Gießener Fünfziger- Vereinigungen.
2.2 Die DV 68/18 dient der Pflege der Geselligkeit gleichaltriger Damen sowie der Hilfe untereinander.
2.3 An den Veranstaltungen der Gesamtfünfziger wird sich die DV 68/18 entsprechend beteiligen.

 

 

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
3.1 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand der DV 68/18 gerichteter schriftlicher, formloser Aufnahmeantrag. Mit diesem Antrag verpflichtet sich die Antragstellerin zur Einhaltung der Satzung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

3.1a Beim Eintritt eines neuen Mitglieds innerhalb des ersten Halbjahres wird der volle Beitrag fällig. Tritt das neue Mitglied erst in der zweiten Jahreshälfte bei, ist nur der halbe Beitrag fällig.

3.1b Das neue Mitglied muss einer Sepa Lastschrift zustimmen, sonst ist kein Beitritt möglich.
3.2 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss.
3.3 Der Ausschluss ist nur dann zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft oder in grober Weise die Interessen der DV 68/18 verletzt hat. Hierzu zählt auch, wenn ein Mitglied der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht nachkommt und trotz einer  schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von vier Wochen gezahlt hat.
3.4 Über die Ausschlüsse nach Abs. 3.2 bzw. 3.3 entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
3.5 Über den Ausschluss eines Mitgliedes ist auf der nächsten Mitgliederversammlung auf Verlangen begründet zu berichten.
3.6 Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vermögen der DV 68/18 oder eines Teiles dessen. Ebenso besteht kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung, bei Kündigung nach dem 31.03. des Beitragsjahres.

 

§ 4 Vorstand, Vorstandswahlen, Haftung des Vorstands
4.1 Die Geschäfte der DV 68/18 werden vom Vorstand geführt und wahrgenommen.
4.2 Die Geschäftsstelle der DV 68/18 befindet sich in den Räumen der jeweiligen
1. Vorsitzenden und deren Anschrift.
4.3 Der Vorstand setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
einer ersten Vorsitzenden
einer zweiten Vorsitzenden
einer ersten Kassiererin
einer zweiten Kassiererin
einer ersten Schriftführerin
einer zweiten Schriftführerin
einem Vergnügungsausschuss mit 3 – 5 Mitgliedern
Alle Mitglieder des Vorstands sind stimmberechtigt.
4.4.1 Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist der Vorstand berechtigt, aus den Reihen aller Mitglieder kommissarisch eine Nachfolgerin zu bestimmen. Diese Berufung gilt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung, an der eine ordentliche Wahl zu erfolgen hat.
4.4.2 Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes, z. B. bedingt durch Wegzug, durch Austritt, etc. sind den Mitgliedern geeignet bekannt zu geben.
4.5 Die DV 68/18 wird im Außenverhältnis von der 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden sowie der 1. Kassiererin paarweise vertreten.
4.6 Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt (2-jährige Wahlperiode). Seine Mitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Kommissarisch gewählte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Jahreshauptversammlung im Amt.
4.7 Das Vorstandsamt ist ehrenamtlich.
4.8 Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen.
4.9 Der Vorstand der DV 68/18 kann Verpflichtungen für die Vereinigung nur in der Höhe begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vermögen der Vereinigung beschränkt ist, d. h., die vorhandenen Finanzmittel zur Deckung ausreichen.
4.10 Demgemäß haften die Mitglieder des Vorstands in allen im Namen der DV 68/18 abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen und für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vermögen der DV 68/18.
4.11 Sollte ein Vorstandsmitglied / Mitglied der DV 68/18 Rechtsgeschäfte ohne Absprache mit dem Vorstand und Aufforderung durch diesen tätigen, haftet es persönlich.
4.12 Es ist anzustreben, dass in allen im Namen der DV 68/18 abzuschließenden Verträgen oder sonstigen Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen wird, dass die Vorstandsmitglieder / Mitglieder der Vereinigung nur mit dem Vermögen der DV 68/18 haften.
4.13 Die Gründungsversammlung der DV 68/18 am 15.11.2017 hat den ersten Vorstand zunächst bis zur Jahreshauptversammlung im November 2018 gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

 

 

 

§ 5 Mitgliederversammlung, Jahreshauptversammlung
5.1 Der Vorstand kann Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dringende Planungen oder Entscheidungen dies erfordern. Üblicherweise sollte dies zu den Terminen der Stammtischabende erfolgen.
5.2 Einmal im Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Sie sollte im November eines Jahres stattfinden.
5.3 Die Jahreshauptversammlung beschließt folgendes:
Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Die Wahl und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
Die vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichte vom jeweiligen Vorjahr
Den von der Kassiererin vorzulegenden Kassenbericht vom jeweiligen Vorjahr
Die Entlastung des Vorstandes
Die Wahl der 1. und 2. Kassenprüferin, sowie einer Ersatzkassenprüferin
Die Auflösung der DV 68/18
5.4 Die Mitgliederversammlung und die Jahreshauptversammlung sind beschlussfähig,
wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
5.5 Die Einladung zur Mitgliederversammlung und zur Jahreshauptversammlung muss
spätestens fünfzehn Tage vor dem Termin der Zusammenkunft unter Angabe der
Tagesordnungspunkte gesondert erfolgt sein. Die Einladung kann die Mitglieder per
E-Mail, Briefpost, persönlichem Austragen und per Verteilung am Stammtisch
erreichen.
5.6 Anträge zur Mitgliederversammlung und zur Jahreshauptversammlung müssen
spätestens zehn Tage vor deren festgelegtem Beginn bei der 1. Vorsitzenden
eingegangen sein.
5.7 Die auf der Jahreshauptversammlung zu wählenden zwei Kassenprüferinnen dürfen
dem amtierenden Vorstand nicht angehören. Ihre Amtszeit beträgt 12 Monate,
Wiederwahl ist möglich. Die Ersatzkassenprüferin wird für 24 Monate gewählt.
5.8 Von den Mitgliederversammlungen und Jahreshauptversammlungen ist ein Protokoll
anzufertigen. Dies kann auf Wunsch eingesehen oder versandt werden.

§ 6 Geschäftsjahr, Finanzen
6.1 Das Geschäftsjahr dauert jeweils vom 01.01. – 31.12. eines Jahres. Es umfasst stets 12
Monate.
6.2 Die Mitglieder der DV 68/18 zahlen einen jährlichen Beitrag in Höhe von
€ 38,00 in die Vereinigungskasse.
6.3 Der Jahresbeitrag ist per Bankeinzug oder per Überweisung beim Kassenwart zu
zahlen. Er wird zum 15. März eines jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Abbuchungen
werden zu diesem Termin erfolgen.
6.4 Die Mitgliedsbeiträge und deren Ansparung dienen ausschließlich der Finanzierung
von Veranstaltungen und Reisen sowie der satzungsgemäßen Arbeit des Vorstandes
oder gemeinnütziger Zwecke.
6.5 Über die Art der Ausgaben entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
6.6 Der Vorstand der DV 68/18 wird ermächtigt, ein Konto einzurichten.
Zeichnungsberechtigt sind die 1. und 2. Kassenwarten sowie die 1. Vorsitzende und
2. Vorsitzende. Sie sind gegenüber dem kontoführenden Institut jeweils alleine
zeichnungsberechtigt.

§ 7 Reisen, Wanderungen, Grillfeste etc.
7.1 Diejenigen Mitglieder, die sich für eine Veranstaltung verbindlich angemeldet haben,
diese aber, aus welchen Gründen auch immer, nicht antreten können, müssen den
Veranstaltungspreis bezahlen. Es wird den Mitgliedern empfohlen, für sich selbst eine
Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.

§ 8 Satzungsänderungen
8.1 Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei einer
Jahreshauptversammlung.

§ 9 Auflösung der Vereinigung
9.1 Die Auflösung der DV 68/18 bedarf des Beschlusses einer Mitgliederversammlung,
die ausschließlich zu diesem Zwecke gesondert einberufen werden muss. Die
Einladung muss schriftlich erfolgen und den Mitgliedern vier Wochen vor dem
geplanten Termin vorliegen.
9.2 Die Auflösung kann nur von einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden erfolgen. Ansonsten
sind sinngemäß die entsprechenden Absätze des § 5 anzuwenden.
9.3 Eventuelle Auseinandersetzungen nach Auflösen der DV 68/18 sollen unter
entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB für die Liquidation eines
eingetragenen Vereins erfolgen.
9.4 Bei Auflösung der DV 68/18 sind als Liquidatoren die amtierenden Vorsitzenden,
die Kassiererin, und die Kassenprüferin einzusetzen.
9.5 Nach Auflösung der DV 68/18 fällt deren Vermögen an die im Auflösungsjahr
gegründete oder zu gründende Fünfziger Damen-Vereinigung.

§ 10 Haftungsausschluss
10.1 Der Verein übernimmt keine Haftung für Unfälle oder Verletzungen gegenüber seinen
Mitgliedern, die aufgrund von Vereinsaktivitäten entstehen.

§ 11 Inkrafttreten
11.1 Diese vorläufige Satzung ist durch Beschluss des Vorstandes am 14.03.2018
einstimmig angenommen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

§ 12 Salvatorische Klausel
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so
bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
12.2 Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine
rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der
ursprünglich angedachten Bestimmung weitgehend entspricht.

§ 13 Schlußbestimmungen
13.1 Die entstandene Satzung ist solange gültig, bis die Mitgliederversammlung eine
Änderung mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder beschließt oder der Verein DV 68/18
erlischt.